Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2017 – L 18 AL 87/16
- LSG NRW, 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
- SG Frankfurt am Main, 17.10.2024 – S 2 AS 1233/23
- OVG Niedersachsen, 29.09.2015 – 4 LB 149/13Zitiert von 24
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 – L 2 AL 25/13
- SG Kassel, 24.09.2014 – S 6 AS 101/13
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/91#abs-1 (1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen
1.
das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie
2.
der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/91#abs-2 (2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.